Regelungen in der Fußgängerzone
Die Stadt St. Veit setzt bei der Parkraumüberwachung auf Information, Verständnis und klare Regeln. Durch Gespräche, Aufklärung und nachvollziehbare Bestimmungen soll ein respektvolles Miteinander im öffentlichen Raum gewährleistet werden. Eine Organstrafverfügung wird erst als letzter Schritt gesetzt – nicht als erster.
Die Parkraumüberwachungsorgane handeln auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Gesetze bilden den verbindlichen Rahmen für ihre Tätigkeit.
Ein häufiges Missverständnis: Die Kurzparkzone befindet sich außerhalb der Stadtmauern. Innerhalb der Mauern gilt die Fußgängerzone. Hier ist grundsätzlich Parken und Halten verboten, außer während der vorgesehenen Ladezeiten.
Ladetätigkeiten sind erlaubt:
Montag bis Freitag: 6 bis 12 Uhr und 16 bis 20 Uhr, Samstag: 6 bis 10 Uhr
Dabei gilt:
Unverzügliches Be- und Entladen ist erlaubt.
Außerhalb dieser Zeiten besteht ein Halte- und Parkverbot laut Straßenverkehrsordnung (StVO).
Montag bis Freitag von 12 bis 16 Uhr und von 20 bis 6 Uhr, samstags von 10 Uhr bis Montag 6 Uhr darf man nicht in die Innenstadt einfahren.
Fahrzeuge mit gültigem Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO dürfen während der vorgesehenen Ladezeiten in die Fußgängerzone einfahren und dort für die Dauer der Tätigkeit parken. Das bedeutet konkret: Erlaubt ist das Parken in der Fußgängerzone mit Parkausweis nach § 29b StVO während der Ladezeiten (Mo–Fr 6–12 Uhr und 16–20 Uhr, Sa 6–10 Uhr). Nicht erlaubt: Aufenthalt in der Fußgängerzone außerhalb dieser Zeiten, auch mit Behindertenausweis.
Anrainer, Grundstückseigentümer, Taxis dürfen Ladezwecke immer ausführen, Einsatzfahrzeuge und Fahrräder dürfen immer in die Fußgängerzone einfahren.
Die Kurzparkzone befindet sich außerhalb der Stadtmauern (blaue Zone):
Kund:innen können in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ihr Fahrzeug 20 Minuten kostenlos abstellen.
Die Ankunftszeit muss minutengenau mittels Parkuhr oder handschriftlicher Notiz hinterlegt werden.
Wer länger parkt, benötigt ein Parkticket: 50 Cent für eineinhalb Stunden, danach 50 Cent pro weitere halbe Stunde.
Die Kurzparkzone gilt Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr. Vor 7 Uhr und nach 17 Uhr ist das Parken kostenlos.
Infos zum Parken im Stadtzentrum gibt es auf der Webseite.