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Volksbefragung
Voraussetzungen einer Volksbefragung
Mittels einer Volksbefragung soll die Haltung der Bevölkerung in Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung ergründet werden. Bei bundesweiten Volksbefragungen muss es sich um Themen handeln, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen. Themen, die durch das Landesrecht der Bundesländer zu regeln wären, würden unter die jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer zu Volksbefragungen fallen. Angelegenheiten, die Wahlen betreffen, und Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Einer Volksbefragung ist eine Frage zugrunde zu legen, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Auch zwei alternative Lösungsvorschläge können zur Entscheidung vorgelegt werden.
Gegenstand von Volksbefragungen
Gegenstand einer Volksbefragung muss eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung sein, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist. Zu Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verhandlungsbehörde zu entscheiden hat sowie Wahlen, kann das Volk nicht befragt werden.
Administrativ bestehen zu bundesweiten Wahlen wenige Unterschiede, insbesondere werden die gleichen Wahlbehörden tätig.
Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind alle österreichischen Staatsbürger/österreichischen Staatsbürgerinnen, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Möglichkeit eines Wahlkartenantrages besteht sowohl bei der Volksabstimmung als auch bei der Volksbefragung. Nähere Informationen finden Sie unter Wahlen & Wahlkarten.